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Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)
Besonderer Teil
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
| 1. | Versicherte Gefahren |
| 1.1. | Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). |
| 1.2. | Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). |
| 1.3. | Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. |
| Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. |
| Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist. |
| 1.4. | Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. |
| 2. | Versicherte Schäden |
| Versichert sind Sachschäden, die |
| 2.1. | durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; |
| 2.2. | als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; |
| 2.3. | bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht werden; |
| 2.4. | durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten. |