© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)
Artikel 10
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
| 1. | Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen hat der Versicherungsnehmer vorerst nur Anspruch: |
| 1.1. | bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; |
| 1.2. | bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. |
| Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. |
| 2. | Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
| 2.1. | es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. |
| Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft; |
| 2.2. | die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck; |
| 2.3. | die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. |