© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 877099
Artikel 11
Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
Artikel 11
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
| 1 | Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abge-schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. |
| 2 | Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes |
| 2.1 | Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforde-rung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf-ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbe-ginn gegeben. |
| 2.2 | Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fällig-keitsterminen zu entrichten. |
| 2.3 | Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG. |
| 3 | Prämienabrechnung: |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
| 3.1 | Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu er-wartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer inner-halb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Ab-rechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. |
| 3.2 | Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Ver-zugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst-mals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungs-jahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuer-statten. Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 Anwendung. |
| 3.3 | Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versi-cherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewäh-ren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverlet-zung dar (siehe Art.8, Pkt.1.1). |
| 4 | Begriffsbestimmungen |
| 4.1 | Lohn- und Gehaltssumme Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weg-gelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhält-nisses kommt es nicht an. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. |
| 4.2 | Umsatz Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Ver-äußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. |