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Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 11
Artikel 11
| 1. | Versicherungsfall |
| Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. |
| 2. | Versicherungsschutz |
| 2.1. | Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer |
2.1.1. | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen; |
2.1.2. | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3. |
2.2. | Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. |
2.3. | Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. |