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Neu Dokument-ID: 879738

Vorschrift

Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 11
Selbstbehalt

idF AMMB 2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

1.

Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall (während der Montage, des Probebetriebes bzw. der Maintenance-Haftung) den im Versicherungsvertrag als Selbstbehalt angegebenen Betrag zu tragen.

2.

Sind in einem Schadenfall mehrere versicherte Sachen betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. Bei verschieden hohen Selbstbehalten kommt von den zutreffenden Selbstbehalten der höchste Betrag zur Anwendung.