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Neu Dokument-ID: 875866

Vorschrift

Sachversicherung - Allgemeine Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Form der Erklärungen

idF ABS 2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.