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Neu Dokument-ID: 877051

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung;

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:

1.1.

Bei Gebäuden

1.1.1.

bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;

1.1.2.

bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.

1.2.

Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen

1.2.1.

bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;

1.2.2.

bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.

1.3.

Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.

2.

Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1.

es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;

2.2.

die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs;

2.3.

die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebsbzw. Verwendungszweck;

2.4.

die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.