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Neu Dokument-ID: 879815

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

  1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
  2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
  3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 20 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
  4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungspflicht sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).