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Dokument-ID: 973508
Artikel 12
Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 12
Grenzen der Entschädigung
(1) Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.
(2) Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, ersetzt der Versicherer den Beitrag zur großen Haverei nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Beitragswert.