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Neu Dokument-ID: 877053

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 14
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

  1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.