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Neu Dokument-ID: 973513

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 16
Gefahränderung

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgte Einwilligung des Versicherers die Gefahr weder ändern, erhöhen noch die Änderung durch einen Dritten gestatten.

(2) Als Gefahränderung gilt insbesondere:

  1. die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,
  2. die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,
  3. die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,
  4. die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und/oder (2), kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis für den betreffenden Transport ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, sobald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

  1. die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit,
  2. oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

(5) Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrerhöhung war

  1. durch das Interesse des Versicherers oder
  2. durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder
  3. durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.