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Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 17
Änderung der Beförderung
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.
(2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder aufgegeben wird.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahränderung sinngemäß.