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Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 18
Obliegenheiten
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer in geschriebener Form geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.
Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
- Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. in geschriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein Protest in geschriebener Form bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
- Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen in geschriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.
- Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung durch eine Straftat zu vermuten oder erkennbar ist, ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten. Darüber hinaus sind Schäden durch Feuer jedenfalls unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.
Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen:
- Polizze oder Versicherungszertifikat,
- alle Beförderungsdokumente,
- Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,
- Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars,
- alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen.
- sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,
- Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige,
- Schadenrechnung,
- Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden oder gesetzlichen Obliegenheiten, so ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.