© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 19
Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 12, Punkt 2. – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
| 1. | Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. |
| 2. | Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung. |
| 3. | Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2. |
| 3.1. | Versicherungsfall |
| Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt weiters:
| 3.2. | Örtlicher Geltungsbereich |
| Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten sind. |
| 3.3. | Zeitlicher Geltungsbereich |
| Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Artikel 19, Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 15, Punkt 2. findet sinngemäß Anwendung. |
| 4. | Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall … % des Schadens, mindestens EUR … . |