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Neu Dokument-ID: 879883

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1.

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz haben

1.1.

im Privatbereich

der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall resultierende Streitwert den Betrag von € xxx und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz – bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles – den Betrag von € xxx nicht übersteigen.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.

1.2.

im Berufsbereich

der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;

1.3.

im Betriebsbereich

der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

2.

Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1.

Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

2.2.

Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden, oder Verwaltungsgerichten wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

2.2.1.

Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.

2.2.2.

Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.

2.2.3.

Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. ... % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme.

2.2.4.

Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird.

Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird.

Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

3.

Was ist nicht versichert?

3.1.

Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht

3.1.1.

Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (nur nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar);

3.1.2.

die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar);

3.1.3.

die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar);

3.1.4.

im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar).

3.2.

 (…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.

4.

Wann entfällt der Versicherungsschutz?

4.1.

Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.

4.2.

Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.

4.3.

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.