© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 877036
Artikel 2
Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert
| 1. | Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von |
| 1.1. | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; |
| 1.2. | Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; |
| 1.3. | allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 1.1 bis 1.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; |
| 1.4. | Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung; |
| 1.5. | Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen (gemäß Artikel 1, Punkt 1.1.1.) sowie Erdbeben (gemäß Artikel 1, Punkt 1.6.), sofern die Versicherung dieser beiden Gefahren ausdrücklich vereinbart ist. |
| 2. | Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 1.1. bis 1.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. |
| Anmerkung: bei Anwendung dieser Bedingungen außerhalb Österreichs (z.B. für internationale Programme) ist auf bestimmte, regional übliche oder erforderliche absolute Ausschlüsse Rücksicht zu nehmen, z.B. Erdbebenschäden in USA, Catnat in Frankreich, Terrorismus in Nordirland, Überschwemmung in Holland, etc. | |