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Neu Dokument-ID: 879111

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Nicht versicherte Schäden

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:

1.

Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung);

2.

Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 vorliegt;

3.

Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertentsprechender Münzen, manipulierter Karten und dergleichen;

4.

Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;

5.

Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig sind und Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit begangen wird, während der die Versicherungsräumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden;

6.

Schäden durch Beraubung am Versicherungsort;

7.

Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung);

8.

Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von Leitungswasser.

 

Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei einem Einbruchdiebstahl verursacht werden, sind hingegen versichert, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann;

9.

Schäden durch entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden;

10.

Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

10.1.

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;

10.2.

inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

10.3.

allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 10.1. und 10.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;

10.4.

Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;

10.5.

Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.

 

Zu Punkt 10. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.