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Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:
| 1. | Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen; |
| 2. | Schäden an Fassungen und Umrahmungen; |
| 3. | Folgeschäden; |
| 4. | Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; |
| 5. | Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen; |
| 6. | Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert; |
| 7. | Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von |
| 7.1. | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; |
| 7.2. | inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; |
| 7.3. | allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1. und 7.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; |
| 7.4. | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; |
| 7.5. | Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Zu Punkt 7. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. |