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Vorschrift

Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden

idF ABH 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Versicherte Gefahren

1.

Feuergefahren

1.1.

Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).

Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – :

Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschäden und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes.

1.2.

Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).

Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – :

Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).

1.3.

Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.

1.4.

Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.

2.

Elementargefahren

2.1.

Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.

Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.

2.2.

Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.

2.3.

Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.

2.4.

Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.

2.5.

Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.

2.6.

Nicht versichert sind, – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch:

  • Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung;
  • Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
  • Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden;
  • Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
  • Bodensenkung;
  • dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.

3.

Leitungswasser

3.1.

Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.

3.2.

Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Artikel 1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.

3.3.

Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist:

Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.

4.

Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung

4.1.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

4.1.1.

durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht;

4.1.2.

unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;

4.1.3.

einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;

4.1.4.

durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt.

Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;

4.1.5.

mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.

4.2.

Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter

4.2.1.

gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;

4.2.2.

ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich gebracht hat.

4.2.3.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen folgende Entschädigungsgrenzen:

4.2.3.1.

in – auch unversperrten – Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend

  • für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher EUR …, davon freiliegend EUR …
  • für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen EUR …, davon freiliegend EUR …

4.2.3.2.

im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (Sicherheitsklasse…, z.B. nach EN …), EUR …

4.2.3.3.

im versperrten Geldschrank mit besserem Sicherheitsgrad als unter Punkt 4.2.3.2. beschrieben (Sicherheitsklasse …, z.B. nach EN …) oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) (Sicherheitsklasse …, z.B. nach EN…), EUR … .

4.2.4.

Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.

4.3.

Einfacher Diebstahl

 

Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.

Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit EUR … und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR … begrenzt.

4.4.

Beraubung

 

Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.

4.5.

Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist:

Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) und Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

5.

Glasbruch

5.1.

Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudeverglasungen (Artikel 1 Punkt 1.2.4.), an Wandspiegeln sowie an Möbel- und Bilderverglasungen.

5.2.

Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist:

5.2.1.

Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Glasbausteinen, Kunstverglasungen, Kochflächen sowie Verglasungen von Maschinen, Geräten und dergleichen.

5.2.2.

Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.

5.2.3.

Schäden an Fassungen und Umrahmungen.

5.2.4.

Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen.

5.2.5.

Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert.

Versicherte Schäden

6.

Versicherte Schäden

 

Versichert sind Sachschäden, die

6.1.

durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten;

6.2.

als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;

6.3.

durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.

7.

Nicht versicherte Schäden

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:

Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

7.1.

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;

 

 

7.2.

inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

7.3.

allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1 und 7.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;

7.4.

Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;

7.5.

Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.