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Neu Dokument-ID: 879897

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1.

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz haben

1.1.

im Berufsbereich

der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gem. § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG.

1.2.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 51 Abs. 3 ASGG.

1.3.

im Betriebsbereich

der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 3 ASGG.

2.

Was ist versichert?

2.1.

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung.

2.2.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten.

In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis max. … % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.

3.

Was ist nicht versichert?

(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.

4.

Wartefrist

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.