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Dokument-ID: 973525
Artikel 23
Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 23
Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
(2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.