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Sachversicherung - Allgemeine Bedingungen
Artikel 3
Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvor-schriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvor-schrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.