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Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 3
Versicherte Gefahren und Schäden
1. | Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen des Montageobjektes, wie durch |
1.1 | Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler; Nicht versichert sind Mängel- bzw. Fehlerbeseitigungskosten (siehe Art. 5 Pkt. 3.5) |
1.2 | unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie, wie Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen, mögen sie auch durch Isolationsfehler, Überspannungen, mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität (Induktion, Influenz, indirekter Blitzschlag) hervorgerufen worden sein; |
1.3 | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit; |
1.4 | Seilriss, Kettenbruch, Herabfallen von Gegenständen; Senkung, Verschiebung oder Bruch der Montagegerüste; |
1.5 | Überdruck; Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck; |
1.6 | Überlast, Überdrehzahl, Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft; |
1.7 | Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; |
1.8 | Wasser-, Schmiermittel- oder Kühlmittelmangel; |
1.9 | Fremdkörper, Wasser, Feuchtigkeit aller Art; |
1.10 | Vermurung, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Hagelschlag, Sturm, Frost, Lawine, Schneedruck, Eisgang; |
1.11 | von außen mechanisch einwirkende Ereignisse; |
1.12 | Versengen und Verschmoren; |
1.13 | Brand, direkten Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff), Flugzeugabsturz einschließlich der beim Löschen, Niederreißen oder Aufräumen verursachten Schäden; |
1.14 | Diebstahl und Entwendung eingebauter / montierter Teile. |
1.15 | Einbruchdiebstahl; |
2. | Nur aufgrund besonderer Vereinbarungen besteht während der Versicherungsdauer zusätzlich auch Versicherungsschutz für Schäden während der Gewährleistungsfrist (Maintenance). |
3. | Die versicherten Gefahren und Schäden für die Sachen nach Art. 1 Pkt. 2 sind in den besonderen Vereinbarungen geregelt. |