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Neu Dokument-ID: 877039

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Nicht versicherte Sachen

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:

  1. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und die in diesen Gebäuden befindlichen, beweglichen Sachen;
  2. Bauleistungen und Hilfsbauten;
  3. Sachen, die sich in Bau oder in Montage befinden;
  4. Sachen auf dem Transport;
  5. behördlich zugelassene Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge;
  6. bewegliche Sachen im Freien für die Gefahren Überschwemmung, Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck.