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Neu Dokument-ID: 973499

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Umfang der Versicherung

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Der Versicherer trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Deckungsformen

(1) Volle Deckung (gegen alle Risken): Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.

(2) Eingeschränkte Deckung

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:

a.

Strandung

 

Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.

b.

Schiffbruch

c.

Aufopferung der Güter

d.

Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde

e.

Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels

 

Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet.

f.

Notlandung von Luftfahrzeugen

g.

Entgleisung

h.

Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung

i.

Einsturz von Lagergebäuden und Brücken

j.

Brand, Blitzschlag, Explosion

k.

Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. Eine Katastrophe in diesem Zusammenhang liegt nur bei einer länger andauernden und großräumigen Schadenlage vor, die mit der normalerweise vorgehaltenen Gefahrenabwehr nicht angemessen bewältigt, sondern nur mit überregionaler Hilfe unter Kontrolle gebracht werden kann.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.