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Neu Dokument-ID: 877086

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?

idF AHVB_EHVB | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art.1, Pkt.1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
2Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl-le höchstens das ....fache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4 Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Ver-sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vereinbarten Ren-tentafel und eines Zinsfußes von jährlich .... % ermittelt.
5 Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außerge-richtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadener-satzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art.8, Pkt.1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerech-net.
6Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner-kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.