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Neu Dokument-ID: 879114

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,

1.1.

die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren;

1.2.

Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;

1.3.

Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;

2.

Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400).

3.

Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen.

4.

Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als … Tage im Jahr dauern.

5.

Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.