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Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
| 1. | Schadenminderungspflicht |
| 1.1. | Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
|
| 1.2. | Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. |
| 2. | Schadenmeldungspflicht |
| Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden und der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben. |
| 3. | Schadenaufklärungspflicht |
| 3.1. | Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. |
| 3.2. | Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. |
| 3.3. | Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. |
| 3.4. | Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. |
| 4. | Leistungsfreiheit |
| Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. |