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Neu Dokument-ID: 973500

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Der Versicherer ersetzt:

(1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;

(2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.