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Neu Dokument-ID: 877042

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen ordnungsgemäß instand zu halten.
2.Für Sprinkler- und Schaumlöschanlagen sind geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
3.Abflussleitungen auf dem Versicherungsort sind frei zu halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen.
4.In Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen sind mindestens - soweit nichts anderes vereinbart ist - 12cm über dem Fußboden zu lagern.
Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
5.Die Stillegung eines Betriebes, auch Teilbetriebes, und die dauernde Nichtbenutzung eines Gebäudes stellen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Artikel 2 ABS dar.