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Neu Dokument-ID: 877087

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?

idF AHVB_EHVB | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Scha-dens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinba-rung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:

1

Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

2

Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erd-reich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetre-tenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfäl-len dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art.7, Pkt.11 findet keine Anwendung.

3

Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt.2.

3.1

Versicherungsfall

3.1.1

Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach-sen oder erwachsen könnten.

3.1.2

Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelös-ter Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel-lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher o-der technischer Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt weiters:

3.2

Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art.3, wenn die schädigenden Folgen der Um-weltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

3.3

Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die wäh-rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes er-eignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist
MB AHVB-EHVB 2005_VERSION 2012.DOC Seite 7
nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versiche-rungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-schluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art.4, Pkt.2 findet sinngemäß Anwendung.

3.4

Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) - verpflichtet,

3.4.1

die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirt-schaftsverbandes einzuhalten;

3.4.2

umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge-schrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Die-se Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.

3.5

Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall .... % des Scha-dens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.

3.6

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbe-handlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endla-gerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.