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Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Scha-dens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinba-rung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
1 | Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. |
2 | Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erd-reich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetre-tenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. |
3 | Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt.2. |
3.1 | Versicherungsfall |
3.1.1 | Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach-sen oder erwachsen könnten. |
3.1.2 | Serienschaden |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt weiters: | |
3.2 | Örtlicher Geltungsbereich |
3.3 | Zeitlicher Geltungsbereich |
3.4 | Obliegenheiten |
3.4.1 | die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirt-schaftsverbandes einzuhalten; |
3.4.2 | umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. |
3.5 | Selbstbehalt |
3.6 | Ausschlüsse vom Versicherungsschutz |