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Dokument-ID: 877436
Artikel 6
Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
Artikel 6
Begriff des Unfalles
- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
- Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Art. 18 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung. - Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.
- Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet, soferne nicht ein Ausschlusstatbestand gem.Art.17 Abs. 1 gegeben ist.