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Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)
Artikel 6
Versicherungswert
| 1. | Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert |
| 1.1. | Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden: |
| 1.1.1. | der Neuwert. |
| Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten; |
| 1.1.2. | der Zeitwert. |
| Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt; |
| 1.1.3. | der Verkehrswert. |
| Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt. |
| 1.2. | Als Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen kann vereinbart werden: |
| 1.2.1. | der Neuwert. |
| Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte; |
| 1.2.2. | der Zeitwert. |
| Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt; |
| 1.2.3. | der Verkehrswert. |
| Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. |
| 1.3. | Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. |
| Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert. |
| 1.4. | Als Versicherungswert gelten bei
|
| 1.5. | Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. |
| 1.6. | Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert. |
| 1.7. | Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert. |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert |
| 2.1. | Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert: |
| 2.1.1. | bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt; |
| 2.1.2. | bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte. |
| 2.2. | Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. |