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Vorschrift

Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

idF ABG 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2001

1.

Schadenminderungspflicht

 

Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden

  • für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu sorgen;
  • dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.

2.

Schadenmeldungspflicht

 

Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.

3.

Schadenaufklärungspflicht

3.1.

Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.

3.2.

Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.

3.3.

Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben.

4.

Leistungsfreiheit

 

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.