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Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. | Schadenminderungspflicht |
| Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
|
2. | Schadenmeldungspflicht |
| Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. |
3. | Schadenaufklärungspflicht |
3.1. | Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. |
3.2. | Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. |
3.3. | Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben. |
4. | Leistungsfreiheit |
| Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. |