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Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 6
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (Versicherungsdauer)
Ergänzung zu den ABS:
1. | Der Versicherungsschutz beginnt
keinesfalls aber vor dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen festgesetzten Zeitpunkt. Für alle nach dem vorstehend definierten Zeitpunkt angelieferten, versicherten Sachen beginnt der Versicherungsschutz nach deren Abladung am Versicherungsort. Nicht als Entladevorgang gilt, wenn Montageteile vom Transportfahrzeug direkt an die endgültige Position eingehoben werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die versicherten Sachen unverzüglich nach erfolgter Abladung am Versicherungsort auf ihren Zustand zu prüfen (Übernahmeprotokoll). Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem Transportvorgang zusammenhängt. |
2. | Ende des Versicherungsschutzes |
2.1 | Der Versicherungsschutz endet je nachdem, was zuerst eintritt |
2.1.1 | mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Montage eine Erprobung bzw. ein Probebetrieb (sei es mit oder ohne Unterbrechung) abgeschlossen wurde oder |
2.1.2 | mit der Erklärung des Versicherungsnehmers (Versicherten) über die Betriebsbereitschaft oder |
2.1.3 | mit der Abnahme des Montageobjektes (PAC). |
2.2 | Der Versicherungsschutz endet jedenfalls mit dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen festgesetzten Zeitpunkt. |
3. | Verlängerung der Versicherungsdauer |
3.1 | Eine eventuell erforderliche Verlängerung des Versicherungsschutzes für die Montage- bzw. Probebetriebsdauer ist nur nach Meldung des Versicherungsnehmers um maximal die im Versicherungsvertrag genannten Zeiträume möglich. Diese Meldung muss vor Ablauf der vereinbarten Montage- bzw. Probebetriebsdauer dem Versicherer vorliegen. Weitere Verlängerungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. |
3.2 | Wird die Montage oder der Probebetrieb unterbrochen oder der Probebetrieb nicht unmittelbar anschließend an das Montageende durchgeführt, so kann der Versicherungsschutz nach besonderer Vereinbarung ab Kenntnisnahme durch den Versicherer ausgesetzt oder eingeschränkt werden. In dieser besonderen Vereinbarung sind die Dauer der Unterbrechung, der Haftungsumfang, der Selbstbehalt und die Sicherungsvorkehrungen festzulegen. |
3.3 | Kurzfristige Unterbrechungen von weniger als … Tagen gelten nicht als Unterbrechung gemäß Pkt. 3.2. |