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Neu Dokument-ID: 877043

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.Schadenminderungspflicht
1.1.

Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden

-für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
-dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
1.2.Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.
2.

Schadenmeldungspflicht
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Für Schäden aufgrund von böswilliger Beschädigung und Fahrzeuganprall, sowie beim Abhandenkommen von Sachen ist auch eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde erforderlich. In dieser Anzeige sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben.

3. Schadenaufklärungspflicht
3.1.Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2.Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
3.3.Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
3.4.Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
4.

Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.