© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 879066

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.

in ursächlichem Zusammenhang

1.1.

mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;

1.2.

mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;

1.3.

(…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kumulrisiken vereinbart werden.

2.

in ursächlichem Zusammenhang mit

2.1.

Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;

2.2.

(…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Vereinbarungen mit aleatorischem Inhalt vereinbart werden.

3.

aus dem Bereich des

(…) - Hier können konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestimmten Rechtsgebieten vereinbart werden.

4.

aus

(…) - Hier können konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestimmten Verträgen vereinbart werden.

5.

Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen

5.1.

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;

5.2.

die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;

5.3.

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;

5.4.

Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.

5.5.

(…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vereinbart werden, die die Sphäre des Versicherungs-nehmers betreffen.

6.

Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen können in den Besonderen Bestimmungen spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden, auf die hier zu verweisen ist.