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Neu Dokument-ID: 879718

Vorschrift

Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Versicherungswert

idF AMMB 2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert des gesamten Montageobjektes für die gesamte Versicherungsdauer (siehe Artikel 6), mögen die Gegenstände auch in Teilsendungen angeliefert werden, zu entsprechen.

1.

Die Grundlagen für die Ermittlung der Versicherungswerte sind

1.1

für das Montageobjekt

1.1.1

  • der in dem Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegte volle Kontraktpreis, bezogen auf den Endzustand des kompletten Montageobjektes
  • mindestens aber die Kosten des Auftraggebers für die Neuanschaffung eines gleichen Montageobjektes (Neuwert) einschließlich Verpackung, Fracht (exkl. Eil- und Luftfracht) Montage sowie Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren.

1.1.2

Sofern das Interesse des Auftraggebers mitversichert ist, sind Lieferungen und / oder Leistungen, welche er selbst erbringt, bei der Ermittlung des Versicherungswertes zu berücksichtigen.

1.1.3

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über … % hinausgehende Änderungen des Versicherungswertes unverzüglich zu melden.
Die Erhöhung der Versicherungssumme wird mit dem Zustandekommen der Vereinbarung wirksam.

1.1.4

Nach Ablauf der Versicherungsdauer ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen des Versicherungswertes der endgültige Versicherungswert zu ermitteln. Die Versicherungssumme ist dem endgültigen Versicherungswert entsprechend zu berichtigen. Die Grenze der Ersatzleistung wird dadurch nicht verändert.

1.1.5

Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) sämtliche hier angeführten Verpflichtungen erfüllt, verzichtet der Versicherer im Teilschadensfall auf den Einwand der Unterversicherung.

1.2

für die gesamten Montageausrüstungen und -behelfe gemäß Art. 1 Pkt. 2.1 wahlweise (bei Versicherungsbeginn):

1.2.1

die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko.
In diesem Fall sind für die Sachen je Gruppe separate Versicherungssummen zu vereinbaren;

oder

1.2.2

die Kosten für die Neuanschaffung der gleichen Sachen (Neuwert) einschließlich Verpackung, Fracht (exkl. Eil- und Luftfracht), Montage sowie Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren.

1.3

für das Eigentum des Montagepersonals der Versicherten gemäß Art. 1 Pkt. 2.2:
die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko.

1.4

für fremde Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.3:
die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko.

1.5

für die Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4 und 2.5.
Die Bestimmungen des Punktes 1.1 gelten sinngemäß.

1.6

für Lieferungen und Leistungen gemäß Art. 1 Pkt. 2.6 im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.

1.7

zusätzliche Kosten auf Erstes Risiko für:

1.7.1

Schadensuchkosten in Verbindung mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden;

1.7.2

zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten wird;

1.7.3

Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen inkl. Erdreich;

1.7.4

Kosten für Arbeits- und Eilfrachtzuschläge;

1.7.5

Kosten für Luftfrachten;