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Neu Dokument-ID: 973502

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Besondere Fälle

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ versichert:

  1. unverpackte Güter
  2. Rücksendungen
  3. Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben
  4. gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.

(2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens.

Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die Versicherung nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.

(3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.