1. | Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. | den Versicherer 1.1.1. | unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, | 1.1.2. | ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und | 1.1.3. | vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen; |
| 1.2. | dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter - | Vollmacht zu erteilen, | - | ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und | - | ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; |
| 1.3. | Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln; | 1.4. | alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; | 1.5. | bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. | dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; | 1.5.2. | vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; | 1.5.3. | soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, - vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
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