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Neu Dokument-ID: 879462

Vorschrift

Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Entschädigung

idF ABG 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2001

1.

Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten).

Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.

2.

War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet wird kein Ersatz geleistet.

Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen Verwendungszweck nicht mehr geeignet ist.