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Neu Dokument-ID: 879723

Vorschrift

Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Prämie

idF AMMB 2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

1.

Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat die Prämie einschließlich Nebengebühren nach Erhalt der Polizze für das gesamte Montageobjekt grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu entrichten.

2.

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.

 

Wird die Polizze später ausgehändigt (übermittelt), die Prämie dann jedoch fristgerecht bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Dokument festgesetzten Zeitpunkt.

3.

Für die Folgen bei nicht fristgerechter Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG.

4.

Wird der Versicherungsschutz bzw. die Dauer verändert, erfolgt eine entsprechende Prämienanpassung.

5.

Nach Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen (nach Artikel 7).

6.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Unterlagen für die Endabrechnung unverzüglich vorzulegen.

7.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung gilt die gemäß § 40 VersVG vereinbarte Geschäftsgebühr.