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Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 9
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles
1. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Versicherungsnehmer (Versicherte) verpflichtet |
1.1 | dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen
|
1.2 | dass Gefahrenänderungen an den genannten Montageleistungen nach Abschluss der Versicherung, unverzüglich schriftlich zu melden und zu versichern sind, soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann, insbesondere gilt dies für nachträgliche Erweiterungen des Montagevorhabens, Änderung des Montagezeitplanes, Unterbrechung der Montagearbeiten und Verlängerung des Probebetriebes; |
1.3 | einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers Zutritt zu den versicherten Sachen und Einblick in diesbezügliche Unterlagen zu gestatten; |
1.4 | die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt bzw. verpackt zu verwahren / aufzustellen; |
1.5 | dafür zu sorgen, dass die Lagerplätze für die gelagerten versicherten Sachen und der Aufstellungsplatz des Camps über dem höchsten in den letzten …. Jahren im Montage- / Baustellenbereich beobachteten Wasserstand angeordnet sind. |
2. | Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers (Versicherten) hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt § 6 (1), (1a) und (2) VersVG. |
| Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 VersVG bzgl. Gefahrenerhöhung werden nicht berührt. |