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Neu Dokument-ID: 973505

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9
Eignung des Transportmittels

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.

Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.

(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er unverzüglich beim Versicherer Anzeige zu erstatten.