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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.11 Auferlegung der Beweislast – Beweislastverschiebung (Z 11)

Allgemeines

Gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Beweislastverschiebungen zulasten des Verbrauchers unzulässig. Insbesondere sind sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ihm eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. So kann zB nicht entgegen § 1298 ABGB vom Verbraucher gefordert werden, dass er ein Verschulden des Unternehmers nachweisen muss.

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