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3.1.5 Aushändigungspflicht von AGB und Formblättern
Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer gem § 29 KSchG klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist. Durch die vorbeugende AGB- oder Formblätter-Kontrolle soll die Verwendung gesetz- oder sittenwidriger Klauseln von vornherein verhindert werden. • [Fußnote: OGH 24.09.1998, 2 Ob 9/97f.] Vorbeugende Unterlassungsklagen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre droht (RIS-Justiz RS0012061).