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1.2.2 Auslegung der AVB
Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zulasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen, • [Fußnote: OGH 18.02.2013, 7 Ob 227/12a.] weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern.