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Constantin Eschlböck - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.1.4 Auslegungsgrundsätze

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (§ 915 ABGB). • [Fußnote: Zuletzt OGH 19.12.2018, 7 Ob 227/18k et mult; vgl VR 1992/277; VR 1992/284. Sie sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. • [Fußnote: OGH 19.12.2018, 7 Ob 227/18k; OGH 13.01.1982, 1 Ob 736/81; EvBl 1982/94 et mult.

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