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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Soweit in der GewO nicht anderes bestimmt ist, sind gem § 137a Abs 1 GewO die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

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