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Neu Dokument-ID: 916732

Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.6 Ausschlüsse

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,

  1. nicht auf Schäden oder Verluste, die eingetreten sind
    • durch Erdbeben, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht;
    • durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand, Beschlagnahme jeder Art, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind sowie durch direkte oder indirekte biologische oder chemische Kontamination, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht;
    • durch Fehler, die bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) oder dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter bekannt waren oder bekannt sein mussten;
    • durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter;
    • als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
    • durch Weiterverwendung der versicherten Sachen nach einem Schaden und zwar vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden;
    • durch Hochwasser, dh Wasserführungen unter dem …jährigen Hochwasser (HQ …) bzw über dem …jährigen Hochwasser (HQ …);
    • durch Witterungseinflüsse mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse in den letzten ... Jahren gerechnet werden muss;
    • durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzung der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (zB Lack-, Email- und Schrammschäden);
    • an elektronischen Bauteilen, wenn die Beschädigungen visuell nur mit Hilfsmittel erkennbar sind;
    • durch Sprengstoff verursachte Explosionen;
    • durch Aufgabe der versicherten Sache;
    • durch Verstöße des Versicherten oder dem gesetzlichen oder für den Gesamt- oder Teilbereich des Baustellenbetriebes bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen berufliche oder für den Baustellenbetrieb geltende gesetzliche oder behördliche Vorschriften sowie gegen die anerkannten Regeln der Technik;
    • durch Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung beanstandet wurden;
    • durch Diebstahl, Entwendung und Raub an Einbaumaterial oder zum Einbau bestimmten Gegenständen der Bauhandwerker, wenn sich diese nicht in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten auf der Baustelle befunden haben oder noch nicht eingebaut waren;
    • durch Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung;
    • durch Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurückzuführen ist;
    • durch Stillstandkosten und Stehzeiten;
    • durch Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur;
    • durch Vermögensschäden aller Art;
    • durch Verluste, die erst bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;
    • durch Schäden, für die Hersteller, Lieferanten oder Planer dem Versicherungsnehmer gegenüber gesetzlich oder vertraglich zu haften haben. Kann die Haftung der Hersteller, Lieferanten oder Planer nicht eindeutig festgestellt werden und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber den Herstellern, Lieferanten oder Planer (§ 67 VersVG)
  2. nicht auf Mängel. Wurde eine versicherte Sache infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung – auch Fehllieferung – oder Leistung bzw infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter Sachschaden anzusehen. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hierdurch entstandene Sachschaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären.

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